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27.02.2025

Gebietsweise Entnahme von Fischottern in Oberfranken und der Oberpfalz: Wichtiger Schritt zum Schutz der Teichwirtschaft

In ausgewiesenen Gebieten Oberfrankens und der Oberpfalz ist ab sofort die gezielte Entnahme von Fischottern erlaubt. Diese Entscheidung, die auf Grundlage von neuen Allgemeinverfügungen der zuständigen Bezirksregierungen getroffen wurde, markiert einen bedeutenden Fortschritt für die bayerische Teich- und Fischereiwirtschaft. Weitere Regierungsbezirke wie Niederbayern und Oberbayern sollen zeitnah folgen.



 „Die Schäden, die durch die stark wachsende Fischotterpopulation verursacht werden, sind für unsere heimische Teichwirtschaft existenzbedrohend. Die jetzt ermöglichte Entnahme ist daher ein wichtiger erster Schritt, für den ich lange gekämpft habe. Wir müssen weiter vorankommen, denn nur mit nachhaltigem Wildtiermanagement können Kulturgüter wie die Teichwirtschaft in Bayern langfristig erhalten werden. Dafür setze ich mich auch weiterhin ein.“, so Staatssekretär Martin Schöffel, Landtagsabgeordneter des Stimmkreises Wunsiedel-Kulmbach.

Die Allgemeinverfügungen wurden in enger Abstimmung mit Fischereiverbänden und Naturschutzbehörden erlassen, um sowohl den Schutz der Teichwirtschaft als auch den Artenschutz sicherzustellen. Sie ermöglichen nun erstmals eine gezielte und kontrollierte Entnahme von Fischottern in besonders betroffenen Regionen. Grundlage für diese Maßnahme ist die Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung (AAV).

Gebietskulissen und Höchstentnahmegrenzen

Die neuen Regelungen betreffen ausgewiesene Gebiete in den Landkreisen Bayreuth, Hof und Wunsiedel in Oberfranken sowie Amberg-Sulzbach, Cham, Neustadt an der Waldnaab, Schwandorf und Tirschenreuth in der Oberpfalz.

Die jährliche Höchstentnahme wurde anhand von Daten zur Population und der jeweiligen regionalen Schäden festgelegt und variiert somit je nach Region (Details müssen noch geklärt werden).

Für den Regierungsbezirk Oberfranken beläuft sich diese Zahl auf insgesamt 10 Tiere pro Kalenderjahr: Bayreuth (2), Hof (3), Wunsiedel (5).

Antragsmodalitäten in Oberfranken

Individuelle behördliche Prüfung: Für fischereiwirtschaftlich genutzte Teichanlagen können innerhalb der festgelegten Gebietskulissen ab sofort Anträge bei der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde (Landratsämter) gestellt werden.

Die Maßnahme muss zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der Teichwirtschaft erforderlich und verhältnismäßig sein. Mögliche Maßnahmen sind das Nachstellen, Fangen, Vergrämen, Verletzen, Stören und Töten von Fischottern (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AAV). Grundsätzlich können Maßnahmen in den festgelegten Gebieten in einem Bereich von 200 Metern um den jeweiligen Gewässerrand einer Teichanlage zugelassen werden.

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, erfolgt individuell durch die Behörden. Zumutbare Alternativen dürfen nicht gegeben sein (§ 3 Abs. 1 Satz 3 AAV, vgl. Ziff. 6). Ebenso muss unter anderem sichergestellt sein, dass sich durch die Maßnahme der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert.

Da hier neben dem Naturschutzrecht auch das Jagdrecht betroffen ist, ist dies bei einer genehmigten Entnahme ebenfalls zu beachten. Es gilt das Revierprinzip, nach dem Entnahmen lediglich von Jagdausübungsberechtigten durchgeführt werden dürfen, sowie weitere jagdrechtliche Vorschriften nach der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG).

Die Regierung von Oberfranken als höhere Naturschutzbehörde überwacht die Umsetzung dieser Maßnahmen und die Einhaltung der Höchstentnahmezahlen.